Aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24.04.2015 (GVBI. Nr. 10 vom 30. April 2015) in Verbindung mit § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 04.07.2013 (BGBL. 1, S.2182) und Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vo 07.08.2013 (BGBI. 1 S.3154) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hirzenhain in der Sitzung am 13.Mai 2024 den Erlass folgender Verordnung beschlossen:
Katzenschutzverordnung
§ 1
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Die Verordnung gilt für das gesamte Gemeinde- und Gemarkungsgebiet der Gemeinde Hirzenhain
(2) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/ einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikro-chips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in eines der kos-tenfrei zur Verfügung stehenden Haustierregister (beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. „Findefix“ eingetragen wird. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(3) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gelten auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(4) Der Gemeinde Hirzenhain ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(5) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Magistrat der Stadt Büdingen Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt. Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.
§ 2
Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Hirzenhain angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und nicht registriert, und kann ihr Halter/Ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Gemeinde Hirzenhain die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen.
Ein/e vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedener Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung kön-nen mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Hirzenhain.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- Entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen oder registrie-ren lässt,
- Entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Ge-meindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens-vorschriften eingehalten werden.
Hirzenhain, 04.06.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hirzenhain
Timo Tichai
Bürgermeister
Katzenschutzverordnung zum download