Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Ranstadt
Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften des Landes Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.2015 (GVBl I S. 190), § 13b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ranstadt in ihrer Sitzung am 20.05.2026 folgende Katzenschutzverordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich; Regelungszweck
(1) 1Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeinde- und Gemarkungsgebiet der Gemeinde Ranstadt.
(2) 1Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gemeindegebietes zurückzuführen sind.
§ 2 Halter
1Halter einer Katze ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über die Katze hat.
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) 1Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels einem fälschungssicheren und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip), gemäß ISO-Norm, oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. 2Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“) eingetragen werden. 3Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) 1Dem Gemeindevorstand ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(3) 1Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Gemeindevorstand Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 1 und § 2 bleiben hiervon unberührt. 2Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.
§ 4 Maßnahmen
(1) 1Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet angetroffen, kann der haltenden Person aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2) 1Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre haltende Person deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration durchführen lassen.
(3) 1Personen, die die Katze halten, müssen die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dulden, auch wenn sie nicht Eigentümer der Katze sind.
2Eigentümer ist, wer rechtlich im Besitz der Katze ist, und Halter ist, wer die Katze im Alltag versorgt und betreut.
3Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden.
(4) 1Der Gemeindevorstand hat von einer Anordnung zur Kastration abzusehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Kastration besteht und diese durch einen Tierarzt nachgewiesen wurde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden.
2Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer
a) entgegen § 3 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
b) entgegen § 3 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt.
(3) 1Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
1Diese Katzenschutzverordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ranstadt, den 21.05.2026
Cäcilia Reichert-Dietzel
Bürgermeisterin
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