Katzenschutzverordnung für Gedern ab dem 27.05.2024

Am 11.04.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gedern eine Katzenschutzverordnung beschlossen – sie gilt ab 27.05.2024.

Katzenschutzverordnung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gedern hat in Ihrer Sitzung am 11.04.2024 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBI. Nr. 10 vom 30. April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313) geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 04. Juli 2013 (BGBL 1, S. 2182) und Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vorn 07. August 2013 (BGBI. 1 S. 3154) den Erlass folgender „Katzenschutzverordnung“ beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadt- und Gemarkungsgebiet der Stadt Gedern.

§ 2 Halter
(1) Halterin oder Halter einer Katze ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über die Katze hat.
(2) Als Katzenhalter/in gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

§ 3 Kastrationspflicht
(1) Katzenhalter/innen, die ihre Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht für Katzen, die weniger als fünf Monate alt sind.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen der Kastrationspflicht zugelassen. werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

§ 4 Durchführung und Überwachung
(1) Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Magistrat der Stadt Gedern, Ordnungsamt, auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter / der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(3) Vor einer Kastration einer gechippten oder tätowierten Katze ist die Halterin oder der Halter zu hören. Gleiches gilt bei Fällen, in denen die Halterin oder der Halter bekannt ist.

§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Vorsätzlich oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Ziffer 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Gedern.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gedern, den 19.04.2024
Der Magistrat der Stadt Gedern

Kempel
Bürgermeister

Katzenschutzverordnung zum download

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