Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Nidda (Katzenschutzverordnung Nidda)
Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landes-regierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. Nr. 3, 21. Januar 2022) in Verbindung mit § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, sowie aufgrund §§ 5, 51 Nr. 6 Hessische Ge-meindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda in ihrer Sitzung am 17.09.2024 die folgende Rechtsverordnung (Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Nidda (Katzenschutzverordnung Nidda) erlassen:
§ 1
Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmer-zen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadt-gebietes Nidda zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Nidda (Schutzgebiet).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- eine Katze, ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
- eine freilebende Katze, eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen ge-halten wird,
- eine fortpflanzungsfähige Katze, eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht un-fruchtbar gemacht worden ist,
- eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eige-nem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
- ein unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern.
§ 3
Pflichten für Haltungspersonen
(1) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf die-ser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, muss sie die Katze unfruchtbar machen lassen.
(2) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und regist-rieren lassen.
(3) Die Kennzeichnung einer Katze hat fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantie-rung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm zu erfol-gen.
(4) Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson beim Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder beim Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“). Die Haltungsperson hat, die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die Registerstelle an die Stadt Nidda notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Bei den Register-stellen ist mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu er-fassen. Darüber hinaus können insbesondere weitere Angaben zu Identifikationsmerk-malen der Katze wie zur Fellfarbe oder Fellzeichnung gemacht werden.
§ 4
Maßnahmen der Behörde gegenüber nicht freilebenden Katzen
(1) Die zuständige Behörde trifft, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Ver-hütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Un-fruchtbarmachung einer fortpflanzungsfähigen Katze oder die Kennzeichnung und Re-gistrierung einer nicht gekennzeichneten und registrierten Katze anordnen.
(2) Wird im Schutzgebiet eine Katze angetroffen, kann die zuständige Behörde oder ein be-auftragter Dritter die Katze bis zur Ermittlung der Haltungsperson in Obhut nehmen. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze be-gonnen werden.
(3) Kann die Haltungsperson einer in Obhut genommenen Katze nicht innerhalb von 72 Stunden identifiziert und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde oder ein be-auftragter Dritter die Unfruchtbarmachung, Kennzeichnung und Registrierung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden notwendige Maßnahmen durchführen lassen. Die Haltungsperson und von der Haltungsperson personenverschiedene Eigen-tümerinnen und Eigentümer haben die Maßnahmen nach diesem Absatz zu dulden.
(4) Der zuständigen Behörden ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Un-fruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.
(5) Von einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson oder von der Haltungsperson per-sonenverschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson oder von der Haltungsperson personen-verschiedene Eigentümerinnen oder Eigentümer glaubhaft machen, dass ein berechtig-tes Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die Kontrolle und Versor-gung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die zuständige Behörde hat von einer Anord-nung zur Unfruchtbarmachung abzusehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narko-seunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für ei-ne Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 4 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachver-halt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.
§ 5
Maßnahmen der Behörde gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die zuständige Behörde oder ein beauftragter Dritter kann eine im Schutzgebiet freile-bende Katze kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar machen lassen. In diesem Fall kann die Kennzeichnung durch eine Tätowierung im Ohr erfolgen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Ist zur Inobhutnahme einer freilebenden Katze das Betreten eines Privatgrund-
stücks erforderlich, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauf-tragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
(3) Nach der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(4) Lässt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Person eine Kennzeich-nung oder Unfruchtbarmachung vornehmen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
§ 6
Kosten
Die Kosten zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 und für aufgrund von nach § 4 angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten der-jenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahmen in Auftrag gibt.
§ 7
Übergangsregelung
Katzen, die nachweislich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durch eine Tätowierung gekennzeichnet sind, müssen nicht nach § 3 Absatz 3 gekennzeichnet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Nidda, den 17.09.2024
Thorsten Eberhard
Bürgermeister