Rechtsverordnung zum Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger
Katzen für das Gebiet der Gemeinde Limeshain (Katzenschutzverordnung)
Aufgrund des 8 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
2006 (BGBI. |S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 (BGBI. IS. 2752), und des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBI. | S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 21), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Limeshain in der Sitzung am 17.03.2026 folgende Rechtsverordnung zum Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen für das Gebiet der Gemeinde Limeshain (Katzenschutzverordnung) beschlossen:
§ 1 – Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Limeshain Katzen hält, darf nur fortpflanzungsunfahigen und mittels Tatowierung oder Mikrochip gekennzeichneten sowie registrierten Katzen
unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Die Registrierung erfolgt über die üblichen Datenbanken.
(2) Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
§ 2 – Überwachung
Für Freigängerkatzen ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Limeshain auf Verlangen ein Nachweis über die nicht vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit und die Registrierung vorzulegen.
§ 3- Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet der Gemeinde Limeshain angetroffen, kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine solche Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann das Ordnungsamt der Gemeinde Limeshain die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahme nach Satz 1 und 2 zu dulden.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Limeshain, den 23.04.2026
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Limeshain
Adolf Ludwig
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
Adolf Ludwig
Bürgermeister