Am 15.03.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen eine Katzenschutzverordnung beschlossen – sie gilt seit 16.03.2024.
Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Büdingen
§ 1 – Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Katzenhalter*innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“) eingetragen werden. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) Als Katzenhalter*innen im vorstehenden Sinne gelten auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.
(3) Dem Magistrat der Stadt Büdingen ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Magistrat der Stadt Büdingen Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt. Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.
§ 2 – Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet der Stadt Büdingen angetroffen, kann der haltenden Person aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre haltende Person deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann der Magistrat der Stadt Büdingen die Kastration durchführen lassen.
Von der haltenden Person personenverschiedene Eigentümer*innen haben die Maßnahme nach Satz 1 und 2 zu dulden. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden.
§ 3 – Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Büdingen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
- entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Büdingen, den 15.03.2024
DER MAGISTRAT DER STADT Büdingen
Benjamin Harris
Bürgermeister