Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glauburg hat in Ihrer Sitzung am 24.11.2025 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBI. Nr. 10 vom 30. April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) geändert worden ist den Erlass folgender „Katzenschutzverordnung“ beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich; Regelungszweck
(1) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeinde- und Gemarkungsgebiet der Gemeinde Glauburg.
(2) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gemeindegebietes zurückzuführen sind.
§ 2 Halter
(1) Halterin oder Halter einer Katze ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über die Katze hat.
(2) Als Katzenhalter*in gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Katzenhalter*innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels einem fälschungssicheren und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip), gemäß ISO-Norm, oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“) eingetragen werden. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(2) Dem Gemeindevorstand der Gemeinde Glauburg, Ordnungsamt, ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(3) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Glauburg Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 1 und § 2 bleiben hiervon unberührt. Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden.
§ 4 Maßnahmen
(1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet der Gemeinde Glauburg angetroffen, kann der haltenden Person aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2) Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre haltende Person deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde Glauburg die Kastration durchführen lassen.
(3) Personen, die die Katze halten, müssen die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dulden, auch wenn sie nicht die Eigentümerin oder Eigentümer der Katze sind. Eigentümer ist, wer rechtlich im Besitz der Katze ist, und Halter ist, wer die Katze im Alltag versorgt und betreut. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden.
(4) Die zuständige Behörde hat von einer Anordnung zur Kastration abzusehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Kastration besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Glauburg.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
- entgegen § 3 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Glauburg, den 24.11.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Glauburg
Henrike Strauch Bürgermeisterin
Katzenschutzverordnung zum download